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werden, damit die Daten berichtigt werden können!
Präambel
Dieser Vertrag ist Grundlage für die Teilnahme an
der Auftragsvermittlung der Taxi München eG. Vor der
Teilnahme an der Auftragsvermittlung muss jeder Funkteilnehmer
an einer Unterrichtung der Taxi-München eG über die
Einzelheiten der Vermittlung teilnehmen und hierüber
eine Prüfung ablegen. Nach bestandener Prüfung und Unterzeichnung
dieses Vertrages wird ein Fahrerausweis mit Lichtbild
ausgehändigt. Die Geltungsdauer ist mit der des Personenbeförderungsscheines
identisch. Vor Gültigkeitsablauf des Fahrerausweises
muss bei der Taxi-München eG der bereits verlängerte
Personenbeförderungsschein vorgelegt werden.
Unser gemeinsames Ziel ist es, mit dem Einsatz des
Fahrerausweises eine optimale Betreuung unserer Mitgliedsunternehmen
und deren Fahrer zu erreichen. Weiterhin soll diese
Verbesserung zu einem Service auf hohem Niveau für die
Fahrgäste und die Taxi-München eG führen.
Durch die Einführung von Fahrerausweisen und Datenfunk
werden Voraussetzungen geschaffen, die im Münchner Taxigewerbe
die notwendige Servicebereitschaft erhöht und dadurch
die Kundenzufriedenheit weiter verbessert.
I. Pflichten des Fahrpersonals
- Der Fahrerausweis gilt auf die Dauer der Fahrerlaubnis
zur Personenbeförderung,
er dient zur Identifikation gegenüber den Fahrgästen
und der Taxi-München eG.
- Die Teilnahme an der Auftragsvermittlung ohne
Fahrerausweis ist unzulässig. Bei Verlust, der der
Taxi-München eG sofort anzuzeigen ist, obliegt es
dem Fahrer für Ersatz zu sorgen. Die Teilnahme an
der Vermittlung mit einem Ausweis der auf eine andere
Person ausgestellt wurde, zieht eine Sperre für
die Auftragsvermittlung von bis zu 6 Monaten nach
sich. Dies gilt auch für den Ausweisinhaber der seinen
Ausweis zur Verfügung gestellt hat. Die Sperre des
Ausweises tritt dann nicht ein, wenn ihn kein Verschulden
trifft. Die Beweislast dafür, dass der Ausweis nicht
durch das Verschulden des Ausweisinhabers missbräuchlich
verwendet wurde, trifft den Ausweisinhaber.
- Der Fahrerausweis dient zur Anmeldung bei Dienstbeginn
und muss während des Dienstbetriebes an gut sichtbarer
Stelle im Sichtbereich des Beifahrers angebracht
werden.
- Aufforderungen der Taxi-München eG zu Nachschulungen
ist Folge zu leisten.
- Während der Durchführung von Fahraufträgen muss
das Funkgerät eingeschaltet bleiben. Das Taxi muss
jederzeit erreichbar sein.
II. Verhalten im Fahrdienst
- Das Fahrpersonal hat sich im Fahrdienst freundlich,
hilfsbereit und sachkundig zu verhalten.
- Das Fahrpersonal muss ordentlich und dem Fahrdienst
angemessen gekleidet sein.
- Verhaltensweisen, die den Ruf der Taxi-München
eG oder dieser Taxiunternehmer schädigen, sind zu
unterlassen.
- Das Fahrpersonal muss zur Kommunikation mit
den Fahrgästen über ausreichende Deutschkenntnisse
verfügen.
- Kranke und Behinderte sind auf deren Wunsch
von und zur Wohnung zu begleiten.
- Das Fahrpersonal hat alle Vorschriften und Gesetze
den Straßen- und Taxiverkehr betreffend zu befolgen.
II. Disziplinarbestimmungen
Beide Parteien verpflichten
sich alle personenbeförderungsrechtlichen Gesetze und
Verordnungen, sowie die Pflichten aus der Satzung der
Taxi-München eG, deren Betriebsordnungen und sachdienlichen
Anweisungen zu befolgen. Jeder Teilnehmer hat das Recht,
die Satzung der Taxi-München eG sowie deren Betriebsordnungen
nach Vereinbarung. einzusehen.
- Verstöße können geahndet werden durch
- Abmahnung
- Geldbuße, gem § 50 der Satzung der Taxi-München
eG
- Befristeter Ausschluss von der Auftragsvermittlung
- Ist ein Funkteilnehmer nachhaltig nicht
im Stande Fahraufträge ordnungsgemäß auszuführen,
kann er solange von der Auftragsvermittlung
ausgeschlossen werden, bis der Mangel abgestellt
ist.
- Dem Funkteilnehmer ist bekannt, dass für den
Fall, dass ein Fehlverhalten eines Funkteilnehmers
nicht aufgeklärt oder dem Funkteilnehmer nicht zugeordnet
werden kann und der Unternehmer bei der Aufklärung
nicht mitwirkt, auch das Fahrzeug befristet von
der Auftragsvermittlung ausgeschlossen werden kann.
- Funksperren, beginnen mit dem Tag an dem sich
der Fahrer, oder bei Fällen nach Ziffer 2, ein Fahrer
zum ersten Mal zur Funkteilnahme anmeldet.
- Die nach Ziffer 1 ausgesprochenen Sanktionen
kann die Taxi-München eG dem Unternehmer schriftlich
mitteilen.
- Rechtsmittel gegen die nach Ziffer 1. ausgesprochenen
Sanktionen sind vom Funkteilnehmer durch Beschwerde
beim Aufsichtsrat einzulegen. Die Beschwerde hat
aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch
den Aufsichtsrat.
- Die vertragschließenden Parteien stimmen zu,
dass bei Geldbußen unter Euro 150,- und Funksperren
bis zu 5 Tagen, nach Anhörung und Entscheidung durch
den Aufsichtsrat nach Ziffer III Abs. 5, der ordentliche
Rechtsweg ausgeschlossen ist.
- Schadenersatzforderungen Dritter, z. B. von
Fahrgästen oder geschädigten Unternehmen sind von
dieser Vereinbarung nicht berührt.
- Beide Parteien sind sich einig, dass bei gravierenden
Verstößen, wie Verletzung der Beförderungspflicht,
Tarifverstößen und ähnlichem, die zuständige Genehmigungsbehörde
informiert werden kann.
- Die Taxi-München eG versichert, dass sie die
Daten der Funkteilnehmer nicht an Unbefugte weitergibt
und vertraulich im Sinne des Datenschutzgesetzes
behandelt.
- Gerichtsstand im Zusammenhang mit diesem Vertrag
ist München.
- Sollten Teile des Vertrages unwirksam werden,
bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen
dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
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